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2G-Zugangsmodell für den Einzelhandel?
VG Frankfurt am Main, AZ: 5 L 2709/21.F, 29.09.2021
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Der Verordnungsgeber hat es in der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung versäumt, wie es § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG erfordert, dazulegen, aus welchem Grund ausgerechnet und einzig Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen im Sinne von § 21 CoSchuV von dem 2G-Zugangsmodell ausgenommen werden sollen. Damit bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.?

Eine Einzelhändlerin kann somit ihren Laden nach der 2G-Regel öffnen und damit Kunden als auch Mitarbeiter von der Maskenpflicht entbinden.?

Niemand, der sich durch eine auf § 32 i.v.m. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG gestützte selbstvollziehende Rechtsverordnung in seinen eigenen Rechten verletzt sieht, ist gehalten, sich zum Fürsprecher des betroffenen Personenkreises aufzuschwingen und auch für andere eine Normenkontrolle herbeizuführen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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