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Hochschule muss Präsenzlehrveranstaltungen ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl gestatten
VG Gelsenkirchen, AZ: 4 L 1244/21, 30.09.2021
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Eine Vorschrift, die die maximale Teilnehmerzahl bei Präsenzveranstaltungen für jeden Raum unter Berücksichtigung des Mindestabstands festgelegt, greift in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S.1 GG ein.

Der Mindestabstand ist verzichtbar, wenn Zugangsbeschränkungen auf immunisierte und getestete Personen bestehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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