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Lockdown: Ausgangssperre in Bayern war rechtswidrig
VGH München, AZ: 20 N 20.767, 04.10.2021
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§ 4 Abs 2 und 3 der Bayerischen Infektionsmaßnahmeschutzverordnung in der Fassung vom 31. März 2020 war unwirksam, weil er gegen das Übermaßverbot als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstieß.

Bei der Beurteilung, ob die Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3a IfSG) droht, steht den Infektionsschutzbehörden ein gerichtlich nicht vollständig überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der nach §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG a.F. zu treffenden Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen seines Verordnungsermessens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Einhaltung des Übermaßverbotes unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Es ist nicht ersichtlich, warum die Gefahr der Bildung von Ansammlungen eine landesweite Ausgangsbeschränkung rechtfertigen sollte, zumal diese Gefahr lediglich an stark frequentierten Lokalitäten bestanden haben dürfte. Regionale und örtliche Maßnahmen wären das mildere Mittel gewesen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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