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Unwirksamkeit einer Beschlussfassung bei faktischer Unmöglichkeit der Ausübung des Stimmrechts eines Wohnungseigentümers
LG Essen, AZ: 2 T 221/00, 23.11.2000
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Der Verwalter ist nicht verpflichtet, einen Wohnungseigentümer in einer EIgentümerversammlung zu vertreten. Allerdings darf der Verwalter tatsächliche Gegebenheiten nicht nutzen, um Miteigentümern, von denen möglicherweise Widerstand gegen beabsichtigte Beschlussfassungen zu erwarten ist, die Ausübung des Stimmrechts faktisch unmöglich zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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