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Zeitliche Begrenzung des Genesenenstatus bleibt bis auf Weiteres bei 6 Monaten
VG Gera, AZ: 3 E 1002/21, 12.10.2021
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§ 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO eröffnet keinen Spielraum für abweichende Bescheinigungen. Die Bescheinigung regelt nicht konstitutiv die Dauer der Genesenenstellung. Vielmehr wird lediglich deklaratorisch angegeben, dass die mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

Dem Verordnungsgeber kommt beim Erlass der Verordnungen eine Einschätzungsprärogative zu. Dies gilt, solange die vorliegende epidemische Lage durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist und sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.

Zwar gibt es mittlerweile erste Studien, die eine über sechs Monate hinausgehende Schutzwirkung bei Genesenen ausweisen. Allerdings wird selbst in diesem Zusammenhang durchaus darauf hingewiesen, dass hier keine pauschalen Feststellungen möglich sind, sondern es einen Zusammenhang mit dem Antikörperstatus gibt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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