Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Der Wert eines Kündigungsschutzantrags wird mit dem des (Hilfs-)Antrags auf Nachteilsausgleich nicht zusammengerechnet
LAG Berlin, AZ: 26 Ta (Kost) 6181/21, 10.09.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert.

Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist.

Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge.

Der Kündigungsschutzantrag und der (Hilfs-)Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs können nicht nebeneinander bestehen; wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt, besteht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich. Es besteht kostenrechtlich ein wirtschaftlich identisches Interesse.

Daran halten die Kostenkammern des Landesarbeitsgerichts fest.

Soweit die Beschwerde die Entscheidung des BAG vom 25. März 2021 (2 AZR 508/19, Rn. 23) für ihre Rechtsauffassung nutzbar machen möchte, steht dem bereits die Begründung des Bundesarbeitsgerichts entgegen.

Daraus ergibt sich erkennbar, dass das Bundesarbeitsgericht andere als die im Kostenrecht maßgebenden Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat. Solche waren für die Entscheidung auch nicht relevant.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Wirtschaftliche Identität Eventualverhältnis Nachteilsausgleich Kündigungsschutzantrag Kostenkammer Fortsetzungsvertrag Gütetermin Kündigungsschutzverfahrens Streitwertbeschwerde