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Kürzung des Urlaubsanspruchs für die Elternzeit
LAG Hamm, AZ: 4 Sa 62/20, 16.09.2021
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Das Fristenregime der §§ 24 Satz 2 MuSchG und 17 Abs. 2 BEEG geht § 7 Abs. 3 BUrlG vor.

Die Anpassung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht (Kürzungsrecht) bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die dem/der Arbeitnehmer/in noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zugehen muss.

Die rechtsgeschäftliche Erklärung kann im Einzelfall auch in der Übersendung einer abschließenden Entgeltabrechnung liegen, die den Urlaubsanspruch in Abweichung zu vorangegangenen und dem/der Arbeitnehmer/in zugegangenen Abrechnungen mit Null ausweist.
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Keywords: Fortbestand des Urlaubs bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG oder bei Elternzeit Kürzung des Urlaubsanspruchs für Elternzeit Urlaubsabgeltung Gehaltsabrechnung Bestätigungsschreiben Entgeltabrechnung Beschäftigungsverbot Arbeitspflicht Erholungsurlaub