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Relevanz der räumlichen Nähe bei der Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs zu einem Hauptbetrieb ( § 4 II BetrVG)
LAG Frankfurt am Main, AZ: 16 TaBV 7/21, 02.08.2021
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Auf die räumliche Entfernung des Hauptbetriebs von dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb kommt es nach § 4 Absatz 2 BetrVG grundsätzlich nicht an. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die räumliche Entfernung so erheblich ist, dass von dem im Hauptbetrieb errichteten Betriebsrat die Mitbestimmungsrechte für den nicht betriebsratsfähigen Betrieb nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden können.

Hierbei ist mitzuberücksichtigen, ob in dem Hauptbetrieb und den die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllenden Betrieben technische Voraussetzungen für eine Kommunikation untereinander bestehen, die eine persönliche Kontaktaufnahme entbehrlich machen. In diesem Fall kann die räumliche Distanz durch technische Kommunikationsmittel (Telefon- oder Videokommunikation, Email) überbrückt werden.
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