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Zur Zwangsvollstreckung der Kürzung einer Funkantenne als vertretbare Handlung, § 887 ZPO
LG Düsseldorf, AZ: 25 T 425/09, 06.08.2009
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Die Kürzung einer Funkantenne stellt eine vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO dar. Der Umfang der Kürzung kann in Ermangelung einer genauen Titulierung durch richterliche Schätzung erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Antenne Funkantenne bauliche Veränderung Zwangsvollstreckung Kostenvorschuss Kostenvorschuß Schätzung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop