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Ansprüche aus einem Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
OLG Bremen, AZ: 3 U 9/21, 16.09.2021
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Wird die Versicherungsleistung ausschließlich durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt und weist die Versicherung innerhalb dieser Leistungsbeschreibung bereits auf eine weitere Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hin, handelt es sich bei dieser weiteren Bestimmung nicht um eine Einschränkung der zunächst vorbehaltlos dargestellten Versicherungsleistung, sondern erkennbar um deren nähere inhaltliche Beschreibung.

Bei der Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ und der anschließenden Benennung einzelner Krankheiten bzw. Krankheitserreger handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der versicherten Risiken.

Die so verstandenen Versicherungsbedingungen können nicht nach der Unklarheitenregel zu Lasten der Versicherung angewendet werden und verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
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