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Anwalt muss einen nur außergerichtlich auftretenden späteren Prozessbevollmächtigten nicht im Passivrubrum angeben, Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 2 und 3, 103 Abs. 1 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: BvR 685/07, 07.08.2007
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 22/10, 06.04.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 48/10, 07.12.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustellung Rechtsanwalt Angabe Rubrum Passivrubrum Verfahrensbevollmächtigter Angabe Zustellungsmangel Vollmacht Bevollmächtigter Risiko
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