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Anwalt muss einen nur außergerichtlich auftretenden späteren Prozessbevollmächtigten nicht im Passivrubrum angeben, Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 2 und 3, 103 Abs. 1 GG
BVerfG Karlsruhe, AZ: BvR 685/07, 07.08.2007
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Die Mitteilung von der Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters kann auch durch den Prozessgegner - etwa durch die Bezeichnung des Beklagtenvertreters in der Klageschrift - erfolgen, sofern die vertretene Partei oder ihr Bevollmächtigter dem Gegner ihrerseits das Bestehen der Prozessvollmacht angezeigt haben (vgl. BVerfGE 75, 183;189; BGH NJW-RR 2000, S. 444, 445; Stöber in: Zöller, ZPO 26 . Aufl.; § 172 Rn. 7).

Ein lediglich vorprozessuales Auftreten eines Anwaltes für den späteren Prozessgegner genügt hierfür nicht. Benennt der Kläger den vorprozessualen Vertreter des Beklagten als Prozessbevollmächtigten, ohne dass dieser ihm die Prozessvollmacht angezeigt hat, und erweist sich der vorprozessual Bevollmächtigte als nicht vertretungsbefugt im Prozess, so trägt das damit einhergehende Risiko nicht wirksamer Zustellung der Kläger (vgl. BayVerfGH NJW 1994, S. 2280; BGH MDR 1981, S. 126; Stöber a.a.O.).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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