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Vermieter hat keinen Anspruch auf schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung
AG Bottrop, AZ: 11 C 119/21, 26.08.2021
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Die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 558 b BGB ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch in der vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Miete gesehen werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: konkludente Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop stillschweigend vorbehaltlose Zahlung