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Kläger trägt das Risiko einer fehlerhaften Angabe des Beklagtenvertreters, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 22/10, 06.04.2011
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Gibt der Kläger im Rubrum der Klageschrift einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, so ist dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen und hat die Zustellung an ihn zu erfolgen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - VIII ZB 3/99; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 1. Oktober 1980 - IVb ZR 613/80; Urteil vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 59/84).

Das Risiko, dass der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter des Beklagten bezeichnete Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diesen bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, trägt der Kläger (Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488).
Die Entscheidung des BGH lässt die unter Rechtsanwälten häufig anzutreffende Formulierungspraxis, bei Klageerhebung den Beklagtenvertreter kollegialiter im Passivrubrum aufzunehmen, in einem risikobehafteten Licht erscheinen. Fehlt die Prozessvollmacht, ist die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt und der Klägervertreter für haftet für den Schaden, der durch Fristversäumnisse, Verjährung oder bereits eingeleitete Vollstreckungsmassnahmen eintreten kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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