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Testpflicht für Einzelhandel während Corona zulässig
OVG Lüneburg, AZ: 13 MN 263/21, 20.05.2021
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Nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können durch eine Schutzmaßnahme auch Personen verpflichtet werden, "bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten". Schon auf dieser Grundlage dürfen die zuständigen Behörden anordnen, dass Personen einen Einzelhandelsbetrieb nur dann betreten dürfen, wenn sie einer Testobliegenheit genügen.?

Das bisher geltende System des Besuchs nach vorheriger Terminvorgabe („click and meet“) stellt zwar im Hinblick auf die vor Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts vom jeweiligen Kunden zu überwindende „Hürde“ eine bei effektiver Handhabung möglicherweise mildere Maßnahme dar. Sie ist jedoch nicht in gleicher Weise effektiv wie die nunmehr geltende Testobliegenheit.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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