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Corona: Testpflicht an Schulden rechtswirksam
OVG Lüneburg, AZ: 13 MN 192/21, 19.04.2021
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§ 13 Abs 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wonach jeder Person der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten ist, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder einen Corona-Test eine Infektion ausschließt, ist hinreichend bestimmt.

Die materielle Rechtmäßigkeit der CoronaVInfSchMaßnV ND 4 ist im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt.

Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs 1 S 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen.

Nach § 28 Abs 1 S 1 IfSG können durch eine Schutzmaßnahme auch Personen verpflichtet werden, "bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten". Auf dieser Grundlage dürfen die zuständigen Behörden anordnen, dass Schüler sowie das Schulpersonal eine Schule nur dann betreten dürfen, wenn sie einen Test auf das Vorliegen des Corona-Virus durchgeführt haben und wenn dieser Test ein negatives Ergebnis aufweist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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