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§§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO findet bei Erledigung der Angelegenheit im Beweissischerungsverfahren keine Anwendung
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 28/20, 20.10.2020
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Im selbstständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 III 3 ZPO kein Raum.

Es steht dem Antragsteller frei, entweder einen Hauptsacheprozess – und sei es auch nur in Gestalt einer Feststellungsklage – zu führen oder die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Wege der Leistungsklage und gestützt auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen (vgl. Senat, Urt. v. 10.10.2017 – VI ZR 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 19 m. w. Nachw.).

Das gilt auch, wenn die Rücknahme des Antrags auf einem Ereignis beruht, das das Interesse des Antragstellers an der Beweissicherung entfallen lässt (BGH, Beschl. v. 07.12.2010 – VIII ZB 14/10, NJW 2011, 1292 Rn. 12).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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