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Anspruch auf Auskehrung von Abrechnungsguthaben gegen den WEG-Verband; §§ 21 Abs. 7, 28 Abs. 5 WEG
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 222/10, 10.02.2010
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Erst die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 5 WEG) legt die konkrete Beitragsschuld des einzelnen Miteigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 16 Abs. 2 WEG) fest (vgl. BGHZ 104, 197, 202 = NJW 1988, 1910; NJW 1989, 2697; NJW 1994, 2950, 2951).

Daraus folgt, dass Nachzahlungsansprüche und Rückzahlungsverbindlichkeiten aus der Jahresabrechnung stets Ansprüche und Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft gegenüber einzelnen Miteigentümern sind.

Schließt eine etwaige Deckungslücke eine unmittelbare Auskehr des Guthabens aus, so wäre er auf ein zeitraubendes Vorgehen gegen Nachzahlungsschuldner und schließlich darauf verwiesen, eine Sonderumlage der Wohnungseigentümer zu erwirken, aus deren Mitteln das Abrechnungsguthaben auszukehren ist.

Den Wohnungseigentümern steht nach § 21 Abs. 7 WEG die Kompetenz zu, über die Art und Weise der Zahlungen mit Mehrheit zu beschließen. Das betrifft auch die Möglichkeit, über die Verrechnung von Guthaben mit künftigen Vorschüssen oder anderen Zahlungspflichten zu entscheiden (Bärmann/Merle, a.a.O. Rdnr. 117; Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 28, Rdnr. 93).

Wird eine Verrechnung nicht beschlossen, so ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, dem Miteigentümer dennoch den Auszahlungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft allein deshalb zu verweigern, weil die Gemeinschaft fehlende liquide Mittel einwendet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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