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Verwalter muss in einer Anfechtungsklage auf Anregung des Klägers eine Eigentümerliste einreichen, § 142 ZPO analog.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/11, 14.12.2012
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Bei einer Anfechtungsklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen (§ 142 ZPO analog).

Während der Verwaltung die aktuellen Daten regelmäßig bekannt sind, ist der Kläger in der Regel auf deren Auskunft angewiesen. Denn aus dem Grundbuch und den Grundakten müssen die ladungsfähigen Anschriften nicht hervorgehen (vgl. § 15 Abs. 1 GBV); zudem kann sich ein Eigentümerwechsel auch außerhalb des Grundbuchs vollziehen.

Es besteht deshalb ein praktisches Bedürfnis, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen, ohne den Kläger auf einen weiteren Rechtsstreit gegen diesen bzw. auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung verweisen zu müssen.

Ein Ermessensspielraum des Gerichts besteht regelmäßig nicht, weil der Verwalter aufgrund des Verwaltervertrags auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zu der Vorlage verpflichtet ist.

Weil es um eine Zulässigkeitsvoraussetzung geht, kann die Anordnung bereits mit Zustellung der Klage erfolgen; § 273 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 5 ZPO steht dem nicht entgegen. Kommt der Verwalter wie hier der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist er dazu mit Ordnungsmitteln anzuhalten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 ZPO analog).

Das Versäumnis der Verwaltung wirkt sich nicht zu Lasten des Klägers aus und darf nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig führen.
Die Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen. Es konnte nicht sein, dass in der Vergangenheit bei einer Verweigerung des Verwalters zur Überlassung einer Eigentümerliste noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrebt werden musste, da anderenfalls die Anfechtungsklage abgewiesen wurde, weil der klagende Eigentümer keine andere Möglichkeiten hatte, an die aktuelle Eigentümerliste zu gelangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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