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Streitwertberechnung bei Verweisung des Rechtsstreits an ein Arbeitsgericht
LAG Berlin, AZ: 26 Ta (Kost) 6053/21, 20.07.2021
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Die einer beklagten Partei in einem Verfahren vor dem Landgericht, welches den Rechtsstreit an ein Arbeitsgericht verwiesen hat, entstandenen Anwaltskosten stellen Mehrkosten iSd. § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG dar. Sie können nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs erstattet verlangt werden; das gilt auch dann, wenn die beklagte Partei vor dem Arbeitsgericht von demselben Rechtsanwalt vertreten wird.

Die Streitwertberechnung bei wiederkehrenden Leistungen ist in § 9 ZPO sowie § 42 GKG geregelt. Bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen ist der Zuständigkeits- oder Rechtsmittelstreitwert nach § 9 ZPO zu bestimmen. Über § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich grundsätzlich auch die Berechnung des Gebührenstreitwerts nach dieser Vorschrift.

Liegt den Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen jedoch ein Rechtsverhältnis der in § 42 Abs. 1 GKG genannten Art zugrunde, geht § 42 Abs. 1 GKG als lex specialis § 9 ZPO vor. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren und gleichermaßen auch für die Rechtsanwaltsgebühren, wird in diesen Fällen aus sozialen Gründen abgesenkt. Abs. 1 gilt auch für arbeitnehmerseitige Ansprüche, die gegenüber einem Dritten (zB einer Unterstützungskasse, dem BVV aG oder einer Versorgungskasse) geltend gemacht werden.
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