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Facebook darf keine Post löschen, die die Grenzen des rechtlich erlaubten nicht überschritten haben
LG Bamberg, AZ: 2 O 248/18, 18.10.2018
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Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der seitens des Betreibers einer Social-Media-Plattform (hier: Facebook) angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards hat grundsätzlich eine Abwägung stattzufinden zwischen der Meinungsfreiheit des Nutzers einerseits und den für den Betreiber einer Social-Media-Plattform streitenden Grundrechten der Artt. 2, 12 und 14 GG andererseits.

Dabei sind die allgemeine Handlungs-, Berufsausübungsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen mit Art. 5 GG. Insoweit entfalten die Grundrechte keine unmittelbare, sondern nur eine Ausstrahlungswirkung.

Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ auf der von ihm bereitgestellten Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem der Betreiber einen Verstoß gegen seine Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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