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Sperrung einer Seite bzw. Löschung von Beiträgen aufgrund von Hassrede
OLG Koblenz, AZ: 9 O 239/18, 21.04.2020
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Die Wertung des Art. 5 GG ist auch im Rahmen der privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Nutzer eines sozialen Netzwerks und dessen Betreiber und daher als mittelbare (Dritt-)Wirkung bei der Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers zu berücksichtigen.

Dem Grundrecht des Nutzers kann das auf Art. 14 GG, aber auch auf Art. 2 GG zurückzuführende virtuelle Hausrecht des Betreibers gegenüberstehen.(Rn.165)

Es ist nicht zu beanstanden, dass ein Verbot der Hassrede in den Gemeinschaftsstandards auch Meinungsäußerungen betrifft, die unterhalb der Schwelle zur Schmähkritik bleiben.

Hat ein Nutzer durch Verstöße deutlich gemacht, dass er gar nicht gewillt ist, sich an die Gemeinschaftsstandards des Betreibers zu halten, kann die Entfernung einer von dem Nutzer als Administrator betriebenen Internetseite eine angemessene Reaktion des Betreibers sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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