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AfD durfte „Neger“ sagen - Ordnungsruf unzulässig
LVerfG Greifswald, AZ: 1/19, 19.12.2019
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Ist dem Landtagspräsidentein eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann er sie in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen. Der für mehrere Verwendungen des Wortes „Neger“ in unterschiedlichen Kontexten einheitlich ausgesprochene Ordnungsruf erfüllt die Voraussetzungen nicht, weil der Abgeordnete jedenfalls nicht in allen Fällen die Würde des Hauses verletzt hat.

Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung ist dort erreicht, wo es sich nicht mehr um eine inhaltliche Auseinandersetzung handelt, sondern eine bloße Provokation im Vordergrund steht oder es um die schiere Herabwürdigung Anderer oder die Verletzung von Rechtsgütern Dritter geht. Das Wort "Neger" gehöre allerdings nicht dazu.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: And Landtag Mecklenburg Vorpommern Neger rassitisch ordnugnsruf