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WEG-Verband kann auch individuelle Beseitigungsansprüche einzelner Wohnungswohnungseigentümer an sich ziehen §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG, 1004 BGB, 265, 325 ZPO
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 15/09, 05.11.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung bauliche Veränderung Zaun Gartenzaun § 32 NachbG NRW Umbau Beeinträchtigung optische Besitz Eigentümergemeinschaft Beschluss Einzelanspruch Individualanspruch nebeneinander Verband Gemeinschaft Zitterbeschluss Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwalt
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Die Titelumschreibung eines Titels eines einzelnen Eigentümers nach § 727 ZPO per Eigentümerbeschluss ist auch nicht so ganz nachvollziehbar, zumal dieser nach Auffassung des OLG Hamm eigentlich gar nicht in den Besitz eines Titels gelangen dürfte. Wenn dem aber doch so sein sollte, kann die entgegenstehende Rechtskraft wohl keinen Anspruch der Gemeinschaft auf heruasgabe des Titels begründen. Anderenfalls könnte die Gemeinschaft die Vollstreckung an sich ziehen und durch einen Vollstreckungsvergleich mit dem Schuldner die Zwangsvollstreckung letztlich völlig vereiteln.
Immerhin hat der Senat des OLG Hamm selber erkannt, dass im Einzelfall Konstellationen denkbar sind, in denen die individuelle Anspruchsverfolgung die Gemeinschaftsinteressen unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des Gemeinschaftseigentums nicht tangiert, weshalb eine Überleitung der Verfahrensführungsbefugnis durch Beschluss in diesen Fällen unzulässig wäre.
Es ist im Übrigen auch sachgerecht, dem einzelnen beeinträchtigten Wohnungseigentümer die Möglichkeit zur Geltendmachung seines Anspruchs zu erhalten, da sonst in Einzelfällen die Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss gegen den Willen der betroffenen Eigentümer die Geltendmachung an sich ziehen könnte, sie aber gleichzeitig aussetzen und so blockieren könnte. Weiter spricht für die Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG die Ausübung individueller Beseitigungsansprüche durch den Verband zulässt, deren Geltendmachung den einzelnen Wohnungseigentümern aber nicht gleichzeitig entzieht. Die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme des Schuldners kann, so Abramenko (ZMR 2007, 842), nach neuem Recht durch Beiladung der Wohnungseigentümer vermieden werden.