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Anspruch eines Social-Media-Nutzers auf Unterlassung der Löschung eines Beitrags und seiner Sperrung wegen des Inhalts
OLG München, AZ: 18 W 858/18, 17.07.2018
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Anspruchsgrundlage für den Anspruch des (angemeldeten) Nutzers einer Social-Media-Plattform gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung der rechtswidrigen Löschung eines auf der Plattform eingestellten Beitrags oder auf Unterlassung der rechtswidrigen Entziehung der vom Plattformbetreiber bereitgestellten Kommunikationsmöglichkeiten („Sperrung“) ist der vertragliche Erfüllungsanspruch in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Soweit der Nutzer sich gegen eine zukünftige Löschung bzw. Sperrung wendet, muss er nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO das Bestehen einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr darlegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung einer Social-Media-Plattform, die dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für den Austausch von Informationen und Meinungen zu verschaffen, müssen bei der Konkretisierung der wechselseitigen Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts der Nutzer auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), angemessen Rechnung tragen.

Eine Klausel, welche die Löschung des von einem Nutzer geposteten Beitrags wegen eines Verstoßes gegen die vom Plattformbetreiber aufgestellten „Community-Standards“ in das Ermessen des Plattformbetreibers stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Vielmehr hat der Nutzer einen Anspruch darauf, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht gegen seinen Willen von der Plattform entfernt wird.

Da der Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung in der Sache auf zukünftige Vertragserfüllung gerichtet ist, kann er im Wege der einstweiligen Verfügung nur geltend gemacht werden, wenn der Nutzer das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung darlegt und glaubhaft macht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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