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Inwieweit darf Facebook die Meinungsfreiheit einschränken?
OLG Nürnberg, AZ: 3 U 3641/19, 04.08.2020
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Das Einbeziehen einer neuen Fassung von Nutzungsbedingungen in eine bestehende Vertragsbeziehung ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil der Verwender den Kunden vor die Wahl gestellt hat, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis faktisch zu beenden. ?

Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden liegt nicht vor, wenn die angetragene Änderung keine wesentlichen Veränderungen des Pflichtengefüges bewirkt und dem Verwender die Möglichkeit offen gestanden hätte, jedenfalls mittelfristig die Vertragsbeziehung zu beenden.

Die Grundentscheidung, Maßnahmen zu ergreifen, damit sich andere Nutzer nicht wegen einer Verrohung von der Plattform des Betreibers eines sozialen Netzwerks abwenden, fällt als unternehmerische Entscheidung in den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Wegen der kollidierenden Interessen kann in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks dem Äußernden wegen Art. 5 Abs. 2 GG z.B. ein „Mäßigungs- oder Sachlichkeitsgebot“ auferlegt werden. Auf diese Art und Weise können die Freiheitsrechte der Beteiligten in ein Verhältnis praktischer Konkordanz gebracht und miteinander vereinbart werden.

Die zeitweilige Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf einem sozialen Netzwerk bewirkt für sich genommen keine Vermögenseinbuße.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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