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Facebook: Rechtswidrige Sperrung von Kommentaren
OLG Braunschweig, AZ: 1 U 9/20, 05.02.2021
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Beim vorzunehmenden Ausgleich der in ihrer Wechselwirkung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu erfassenden Grundrechtsverhältnisse sind neben dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Nutzers einer Kommunikationsplattform gemäß Art. 5 Abs. 1 GG die Freiheits- und Eigentumsrechte des Betreibers gemäß Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG einzubringen.?

Wegen der Besonderheit der digitalen Netzwerkkommunikation ist der Kreis der zu berücksichtigenden Grundrechtsträger erweitert: Auch die freiheits- und gleichheitsrechtlichen Belange anderer Nutzer sind insoweit zu berücksichtigen, als diese darauf vertrauen dürfen, dass der Betreiber einer Kommunikationsplattform die Sanktionierung von Verstößen gegen die Kommunikationsstandards nicht willkürlich vornimmt oder unterlässt.?

Die Sanktionierung von Verstößen gegen die Kommunikationsstandards durch den Betreiber darf aus gleichheitsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund erfolgen.?

Eine Auslegungsregel bei mehrdeutigen kontextbezogenen Meinungsäußerungen besteht von Verfassungs wegen nicht, wenn der Nutzer vom Betreiber die Wiedereinstellung eines Posts verlangt, den dieser auf Grundlage wirksamer Kommunikationsstandards gelöscht hat. Die Würdigung und Auslegung des Posts ist vielmehr Gegenstand der freien richterlichen Feststellungen im konkreten Einzelfall.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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