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Hassrede - Ansprüche von Nutzern gegen Facebook wegen Sperrung
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 192/20, III ZR 179/20, 29.07.2021
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Bei der Prüfung, ob eine Klausel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist, bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen. Dabei sind vorliegend die kollidierenden Grundrechte der Parteien - Meinungsäußerungsfreiheit und Berufsausübungsfreiheit - zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.

Facebook ist grundsätzlich dazu berechtigt, Nutzern die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben (z.B. Beleidigung, Verleumdung oder Volksverhetzung) hinausgehen.

Für einen Ausgleich der kollidierenden Grundrechte und damit die Wahrung der Angemessenheit ist erforderlich, dass sich Facebook in seinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt. 
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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