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Keine Aufklärungspflicht des Vermieters über Schnarchgeräusche im ruhig gelegenen Haus
AG Bonn, AZ: 6 C 598/08, 25.03.2010
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Wird der maßgebliche Schallschutz für ein Haus (hier Altbau) in ruhiger Lage eingehalten, trifft den Vermieter nicht die Pflicht, den Mieter darauf hinzuweisen, dass dieser mit Schnarchgeräuschen aus der Nachbarswohnungzu rechnen hat.

Der Mieter kann eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nicht auf solche Schnarchgeräusche stützen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iur. Dennis Keke
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