Detailansicht Urteil
Bei bestandskräftigem Beschluss zur Beseitigung einer baulichen Veränderung erfolgt keine Prüfung der Beeinträchtigung gem. §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 115/08, 24.10.2008
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG München I, AZ: 36 S 1580/11, 31.03.2011
-
OLG München, AZ: 32 Wx 111/07, 16.11.2007
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung bauliche Veränderung Terrasse Umbau Beeinträchtigung optische Besitz Eigentümergemeinschaft Beschluss Einzelanspruch Individualanspruch nebeneinander Verband Gemeinschaft Zitterbeschluss Frank Dohrmann Bottrop Rechtsanwalt
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer kann als Nebenintervenient einer Anfechtungsklage dem Anerkenntnis der Gemeinschaft widersprechen; §§ 44 Abs. 4 WEG, 69 ZPO
- Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen sind gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Verwalter zu richten; § 44 WEG
- Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sind gleicher Streitgegenstand/ Anfechtungsfrist trotz falscher Beklagten gewahrt?
- Beschlussanfechtungsklage gegen falsche Partei gerichtet: Klageabweisung oder Rubrumsberichtigung? - § 45 Satz 1 WEG
- Zur Kostenerstattung nach Rücknahme einer Anfechtungsklage gegen falsche Partei; §§ 44 WEG; 269 Abs. 3 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Anfechtungsklage Jahresabrechnung Schimmel Telefonwerbung Eigenbedarfskündigung Kündigung Mietminderung Protokoll Tierhaltung Nutzungsentschädigung Miete Teilungserklärung Veränderung Garage Kurioses Verwaltungsbeirat Beschluss Sondereigentum Nachbarrecht Arzthaftung Einstimmigkeit Gemeinschaftseigentum Beirat Treppenlift Makler Verwalter Wohnungseigentümer Wurzeln Eigentümerversammlung Gegenabmahnung Verkehrsunfall Organisationsbeschluss Abmahnung Abschleppen Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Ebenso, wie Mehrheitsbeschlüsse (=Zitterbschlüsse) zur Genehmigung einer baulichen Veränderung bei Versäumung der Anfechtungsfrist bestandkräftig werden, können auch Mehrheitsbeschlüsse zur Beseitigung einer baulichen Veränderung bestandskräftig werden mit der Folge, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Beseitigung nicht mehr zu prüfen sind.
Insoweit ist die Entscheidung des OLG Hamburg zutreffend. Ein Eigentümer, der auch im laufenden gerichtlichen Verfahren eine erneute Beschlussfassung nicht anficht, muss sich die Bestandskraft des Beschlusses entgegenhalten lassen, sofern nicht ausnahmsweise eine Nichtigkeit des Beschlusses gegeben ist.