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Bei bestandskräftigem Beschluss zur Beseitigung einer baulichen Veränderung erfolgt keine Prüfung der Beeinträchtigung gem. §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 115/08, 24.10.2008
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1. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung beschlossen, eine bauliche Veränderung (hier: Terrasse) zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Terrasse wieder herzustellen und ist dieser Beschluss bestandskräftig geworden, kommt es nicht mehr auf eine gerichtliche Feststellung an, ob durch die Umgestaltung der Terrasse der Antragsgegner die übrigen Eigentümer im größeren Umfang beeinträchtigt werden, als nach § 14 Ziff. 1 WEG zulässig ist.

2. Einzelne können Wohnungseigentümer, einen Beseitigungsanspruch auch dann noch im eigenen Namen neben der Gemeinschaft geltend machen, wenn ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung dieser Ansprüche durch den Verband vorliegt ( vgl. OLG München ZMR 2008, 234 ff, 236 ).
Das OLG Hamburg vertritt ebenfalls die Auffassung, dass ein EInzelanspruch eines Wohnugnseigentümers zur Geltendmachung einer Beseitigung einer baulichen Veränderung auch dann weiterbesteht, wenn die Eigentümergemeinschaft die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs durch Beschluss "an sich zieht".

Ebenso, wie Mehrheitsbeschlüsse (=Zitterbschlüsse) zur Genehmigung einer baulichen Veränderung bei Versäumung der Anfechtungsfrist bestandkräftig werden, können auch Mehrheitsbeschlüsse zur Beseitigung einer baulichen Veränderung bestandskräftig werden mit der Folge, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen der Beseitigung nicht mehr zu prüfen sind.

Insoweit ist die Entscheidung des OLG Hamburg zutreffend. Ein Eigentümer, der auch im laufenden gerichtlichen Verfahren eine erneute Beschlussfassung nicht anficht, muss sich die Bestandskraft des Beschlusses entgegenhalten lassen, sofern nicht ausnahmsweise eine Nichtigkeit des Beschlusses gegeben ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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