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2G- statt 3G-Regel: Berlin macht Clubs wieder auf, aber nur für Genesene und Geimpfte
VG Berlin, AZ: VG 14 L 467/21, 20.08.2021
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Es bestehe zwar nach wie vor eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, so dass § 28a des Infektionsschutzgesetzes weiterhin anwendbar sei. Das darauf gestützte Tanzverbot verfolge auch einen legitimen Zweck, nämlich die Virus-Ausbreitung einzudämmen, und sei dafür auch als noch geeignet und erforderlich anzusehen.

Jedoch sei es hinsichtlich geimpfter und genesener Personen voraussichtlich als unverhältnismäßig zu bewerten. Diskothekenbetreiber wie die Antragstellerin würden durch das umfassende Verbot erheblich in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) beeinträchtigt.

Da ein Test nur eine Momentaufnahme darstelle und Getestete keinen erhöhten Schutz vor Ansteckung und schweren Verläufen hätten sowie dann potentiell eine höhere Infektiosität aufwiesen, bestehe insoweit weiterhin eine Gefahrenlage, welche die Aufrechterhaltung des Tanzverbots rechtfertige.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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