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Verwalter einer WEG kann nicht durch Untergemeinschaft gewählt werden, §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 3 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 40/09, 22.10.2009
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Die Bestellung eines Verwalters ist einer Beschlussfassung der Untergemeinschaft von vornherein entzogen. Den Eigentümern der Untergemeinschaft kommt insoweit keine Beschlusskompetenz zu. Ein Verwalter kann nur von der Versammlung aller Wohnungseigentümer für die Verwaltung des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums bestellt werden.

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 1 WEG (der Verwalter) sowie aus § 27 Abs. 2, Abs. 3 WEG, der dem Verwalter unentziehbare Aufgaben und Befugnisse zuweist, folgt außerdem, dass nur ein einziger Verwalter bestellt werden kann - Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung - (vgl. BayObLG, ZWE 2000, 461; Staudinger/Bub, WEG, 13. Bearbeitung, § 26 Rn 66; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl.).
Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist in Sache zutreffend, jedoch hat das Landgericht in seiner Urteilsbegründung die Untergemeinschaft als passivlegitimerit angesehen. Wegen § 46 WEG ist eine Anfechtungsklage immer gegen alle Eigentümer zu richten. Untergemeinschaften sind nicht prozessfähig (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2012; Az.: V ZR 145/11 , BGH, Urt. v. 11.11.2011; Az.: V ZR 45/11).

Das Landgericht Düsseldorf hätte die Klage als unzulässig abweisen müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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