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Pflicht des Geschädigten zur Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung
OLG Dresden, AZ: 1 U 1797/11, 04.05.2012
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Es besteht weder eine Obliegenheit noch eine Pflicht des Geschädigten zur Entlastung des Schädigers seine Vollkaskoversicherung einzusetzen.

Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers. Der Versicherungsnehmer einer Vollkaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr für die Fälle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt.
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