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Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn Angaben zur einer günstigeren Reparaturmöglichkeit erst im Prozess nachholt werden
LG Berlin I, AZ: 43 S 152/11, 24.11.2011
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Es fehlt an einem Nachweis für die Benennung einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit, wenn ein konkretes Angebot, auf das der Geschädigte mühelos hätte zugreifen können, nicht unterbreitet wurde, weil lediglich abstrakt geringere Stundenlöhne ohne ausreichenden Bezug zum konkreten Schadenfall aufgezeigt und die Angaben zur Vergleichbarkeit der aufgezeigten Werkstätten mit einer markengebundenen Fachwerkstatt lediglich allgemein und ohne Bezug zu den einzelnen Werkstätten getätigt werden.

Es kann nicht von einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger die konkreten Angaben bzgl. einer günstigeren gleichwertigen Reparaturmöglichkeit erst im Prozess nachholt, da dies bereist zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte erfolgen müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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