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Wahlrecht gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht bindend - Wechsel von fiktiver zur konkreter Schadensberechnung
OLG Celle, AZ: 14 U 200/05, 28.03.2006
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Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt, wenn er zunächst auf der Basis einer "fiktiven" Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. ?

Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die "fiktiven" sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallen Kosten verlangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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