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Ersatz von Bruttoreparaturkosten trotz fiktiver Abrechnung; § 249 Abs.2 S.2 BGB
LG Bremen, AZ: 7 S 277/11, 24.05.2012
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Lässt der Geschädigte die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen, kann er die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen.

Der Geschädigte ist auch dann, wenn er zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, nicht gehindert, später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung - zur konkreten Schadensberechnung überzugehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen.

Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht dafür, dass der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“ Dagegen ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, ob der Schädiger verpflichtet ist, diese Umsatzsteuer auch kumulativ mit fiktiv abgerechneten Nettoreparaturkosten selbst dann zu ersetzen, wenn die tatsächlichen Reparaturaufwendungen einschließlich der Mehrwertsteuer hinter den Nettoreparaturkosten zurückbleiben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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