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Eigenreparatur trotz fiktiver Abrechnung? Ersatz für durch Kauf von Ersatzteilen angefallene Umsatzsteuer; § 249 Abs.2 S.2 BGB
LG Saarbrücken, AZ: 13 S 50/19, 07.06.2019
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Der Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten steht nicht entgegen, dass die Geschädigte eine Eigenreparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs vorgenommen hat.?

Hat die Geschädigte bei dem Kauf von Ersatzteilen im Rahmen der Eigenreparatur Umsatzsteuer aufgewendet, kann sie diese grundsätzlich neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung ersetzt verlangen.?

Dies steht dem Vermischungsverbot nicht entgegen. Bei der Eigenreparatur lässt sich- anders als etwa in Fällen einer Teilreparatur - eine klare Unterscheidung in Eigen- und Fremdleistung vornehmen, die entsprechend getrennt - einmal konkret, einmal fiktiv - abgerechnet werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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