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Anfechtungsklage gegen Untergemeinschaft zulässig, §§ 23 Abs. 1, 25, 46 Abs. 1 WEG
LG München I, AZ: 1 S 8436/10, 20.12.2010
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1. Die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss einer nach der Gemeinschaftsordnung mit eigenen Beschlusskompetenzen ausgestatten Untergemeinschaft ist nur gegen die übrigen Eigentümer der betreffenden Untergemeinschaft zu richten.

2. Der Beschluss einer durch die Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Untergemeinschaften ist nichtig, wenn die Beschlusskompetenz der Gesamtgemeinschaft zugewiesen ist.
Die Entscheidung des LG München ist mittlerweile durch die ständige BGH-Rechtsprechung überholt. Nach Auffassung des BGH richtet sich die Anfechtungsklage auch bei sogenannten Untergemeinschaften gegen alle Eigentümer (BGH, Urt. v. 10.02.2012, Az.: V ZR 145/12; BGH, Urt. v. 11.11.2011, Az.: 45/11). Insoweit ist Vorsicht bei Anfechtungsklagen geboten, da nach der bisherigen Rechtsprechung nicht mit einer Rubrumsberichtigung gerechnet werden kann und die Möglichkeit einer subjektiven Klagehäufung (Klageumstellung auf alle Eigentümer) meist an der verstrichenen Anfechtungsfrist scheitert. Ein subjektive Klagehäufung käme nur noch bei einer nichtigen Beschlussfassung als in Betracht, da nichtige Beschlüsse nicht der Anfechtungsfrsit des § 46 WEG unterliegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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