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Wohnungseigentümer kann weiterhin Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach baulichen Veränderungen geltend machen; §§ 9a, 14 WEG; 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 41/19, 11.06.2021
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Nach der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB und § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, weiterhin auch dann selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist; die alleinige Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 2 WEG bezieht sich auf die Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums.

Das Recht des Wohnungseigentümers, Störungen abzuwehren, die sowohl den räumlichen Bereich seines Sondereigentums als auch das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigen, beschränkt sich auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche; nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG kann ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen.

Die Beeinträchtigung des Sondereigentums kann auch darin liegen, dass die Aussicht aus der im Sondereigentum stehenden Wohnung durch eine bauliche Veränderung beeinträchtigt wird.
Damit liegt die zweite Entscheidung des BGH zu Klagen bei baulichen Veränderungen vor. Der BGH räumt mit einem bei den Instanzgerichten verbreiteten Irrglauben aus, dass bauliche Veränderungen grds. nur noch durch den Verband geltend gemacht werden können. Vielmehr bleibt die Klagebefungnis des einzelnen Eigentümers fortbestehen, wenn die bauliche Veränderung im räumlichen Zusammenhang mit dem Sondereigentum steht.

Hierzu gehört insbesondere auch die Sichtbeeinträchtigung, so dass auch künftig der Beseitungsanspruch bei optischer Veränderung mit Auswirkung auf das Sondereigentum ein Individualrecht des einzelnen Wohnunsgeigentümers darstellt.

Lediglich völlig geringfügigen Beeinträchtigungen, die sich nicht auf das Sondereigentum auswirken, wurden durch § 9a WEG die Klagebefugnis des Einzelnen entzogen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop