Detailansicht Urteil
Wohnungseigentümer kann weiterhin Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach baulichen Veränderungen geltend machen; §§ 9a, 14 WEG; 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 41/19, 11.06.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 299/19, 07.05.2021
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Wohnungseigentümer müssen Kameraattrappen und bauliche Veränderungen nicht dulden - Klage auf Unterlassen auch ohne Beschluss zulässig -Kein Zurückbehaltungsrecht zwischen Geldforderung und Unterlassungs-/Beseitigungsanspruch
- Wohnungseigentümer hat eigenen Anspruch auf Beseitigung eines Balkon-Sichtschutzes; §§ 9a, 20 WEG; 1004 BGB
- 2m hoher Sichtsschutzzaun in Eigentümergemeinschaft stellt keine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 WEG dar
- Wie bestimmt muss ein Beschluss über die Genehmigung einer baulichen Veränderung sein?
- Wohnungseigentümer muss eine 2 m X 1 m große Sichtschutzwand nicht dulden
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Makler Abschleppen Veränderung Arzthaftung Jahresabrechnung Gemeinschaftseigentum Eigenbedarfskündigung Verwalter Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Organisationsbeschluss Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Beschluss Garage Telefonwerbung Abmahnung Tierhaltung Gegenabmahnung Anfechtungsklage Kündigung Nachbarrecht Verwaltungsbeirat Miete Beirat Kurioses Schimmel Wurzeln Protokoll Teilungserklärung Verkehrsunfall Treppenlift Sondereigentum Mietminderung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Hierzu gehört insbesondere auch die Sichtbeeinträchtigung, so dass auch künftig der Beseitungsanspruch bei optischer Veränderung mit Auswirkung auf das Sondereigentum ein Individualrecht des einzelnen Wohnunsgeigentümers darstellt.
Lediglich völlig geringfügigen Beeinträchtigungen, die sich nicht auf das Sondereigentum auswirken, wurden durch § 9a WEG die Klagebefugnis des Einzelnen entzogen.