Detailansicht Urteil
Arbeitgeber darf Arbeitnehmer trotz Attest kündigen, wenn er sich weigert eine Maske zu tragen
ArbG Cottbus, AZ: 11 Ca 10390/20, 17.06.2021
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
ArbG Köln, AZ: 8 BV 202/20, 27.04.2021
-
ArbG Offenbach am Main, AZ: 4 Ga 1/21, 03.02.2021
-
LAG Köln, AZ: 9 TaBV 58/20, 22.01.2021
-
ArbG Mainz, AZ: 4 Ga 10/20, 10.05.2020
-
ArbG Wesel, AZ: 2 BVGa 4/20, 24.04.2020
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: ordentlich Kündigung Logopädie Kleinbetrieb Praxis kündigungsschutzgesetz Corona covid 19 Maskenpflicht Attest befreit Kunden Patienten Umgang treuwidrig Weisung Verordnung
Ähnliche Urteile
- Ersatz von Detektivkosten: Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Unterschlagung
- Kein Fahhradhelm - Kürzung eines unfallbedingten Schadensersatzbetrags wegen Mitverschulden?
- Initiativrecht des Betriebsrats für Einführung einer elektronischen Zeiterfassung
- Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen abgelehnten Urlaubsantrag
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt trotz Personalmangel als Kündigungsgrund?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigenbedarfskündigung Telefonwerbung Makler Protokoll Nutzungsentschädigung Sondereigentum Mietminderung Anfechtungsklage Kündigung Einstimmigkeit Wurzeln Kurioses Beirat Treppenlift Beschluss Wohnungseigentümer Arzthaftung Eigentümerversammlung Gemeinschaftseigentum Verwalter Wirtschaftsplan Nachbarrecht Jahresabrechnung Verwaltungsbeirat Schimmel Garage Tierhaltung Veränderung Verkehrsunfall Abmahnung Organisationsbeschluss Miete Gegenabmahnung Teilungserklärung Abschleppen
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!