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Eilantrag abgelehnt: Testpflicht nach Einreise aus einem Risikogebiet besteht weiterhin
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1981/20, 25.08.2020
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Bei offenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs 1 BVerfGG auf Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden.

Hierbei sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe. Dabei sind die Auswirkungen auf alle von der Verordnung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben.?

Das Interesse, sich bei der Einreise aus einem Risikogebiet keinem Test auf das SARS-CoV-2-Virus unterziehen zu müssen, muss gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung und Kontrolle des Infektionsgeschehens mit dem SARS-CoV-2-Virus zurücktreten. Die Nachteile, die mit einer Testung verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht die Nachteile, die im Falle der Außerkraftsetzung potentiell für hohe Rechtsgüter einer Vielzahl von Personen eintreten können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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