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Verwalter ist als Stimmrechtsvertreter über seine Abberufung stimmberechtigt, § 25 Abs. 5 WEG
OLG München, AZ: 32 Wx 16/10, 15.09.2010
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Beschlüsse über Bestellung und Abberufung des Verwalters sind Teil des zweistufigen Aktes, mit dem der Verwalter sein Amt erhält bzw. verliert; der Verwaltervertrag dient lediglich der Ausgestaltung dieser Rechtsposition im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern.

Das Stimmrecht des Wohnungseigentümers als wesentliches Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten darf deshalb nur unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Demgemäß besteht sogar für einen zum Verwalter bestellten Eigentümer nach der Rechtsprechung des BGH kein Stimmverbot bei einer einheitlichen Beschlussfassung über die (nicht außerordentliche) Beendigung des Verwalteramtes und des bestehenden Vertragsverhältnisses (BGH NJW 2002, 3704 = ZMR 2002, 930).
Eine Ausnahme vom Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers ist aber dann zu machen, wenn ein wichtiger Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentliche) Kündigung des Verwaltervertrages vorliegt, § 25 Abs. 5 WEG.

Wenn ein Verwalter nicht selbst Wohnungseigentümer ist, sondern als Vertreter anderer Wohnungseigentümer auftritt und dabei über seine eigene erneute Bestellung abstimmt, so geht es um die Ausübung des Stimmrechts der Miteigentümer und damit um deren Recht zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegen-heiten. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Stimm-rechtsverbots müssen daher in der Person des Vollmachtgebers vorliegen, nicht in der des Vertreters.

Selbst bei Vorliegen eines Stimmverbots hätten die Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte weiter Bestand gehabt (vgl. BayObLG Rpfl 1983,15; NZM 2002, 616) und durch die Entfernung des Verwalters aus der Wohnungseigentümerversammlung hat eine Beschneidung dieser Mitwirkungsrechte stattgefunden, die die Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Sachbeschlüsse begründet.

Eine Ungültigerklärung scheidet ausnahmsweise dann aus, wenn eindeutig feststeht, dass bei Anwesenheit der ausgeschlossenen Wohnungseigentümer (oder Vertreter) die Beschlüsse ebenso gefasst worden wären (BayObLG NZM 2002, 616 m.w.N.). Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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