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Corona-Pandemie führt zur Verlängerung von Fitness-Studio-Verträgen (sehr str.)
AG Torgau, AZ: 2 C 382/19, 20.08.2020
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Der COVID-bedingte Schließungszeitraum begründet keine Einrede des Mitgliedes, an dem abgeschlossenen Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gernäß § 313 Abs. 1, 3 Satz 2 BGB nicht mehr festzuhalten, da dem Mitglied eln Festhalten am Vertrag vorliegend nicht unzumutbar ist.

Es ist zumutbar, eine Stundung der Mitgliedsbeiträge während der COVID-bedingten Schließung des Fitnessstudios hinzunehmen und diesen Zeitrahmen von 3 Monaten an das reguläre Vertragsende hintenanzuhängen.
Die Verlängerung des Kündigungsteitraums von Fitnessverträgen aufgrund der coronavedingten Schließungen ist in der Rechtsprechung sehr umstritten ( a.A.: LG Osnabrück 2 S 35/21 sowie AG Frankenthal 3c C 4/21) . Eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es nicht, so bisher nur untere Instanzen zum Teil eine Verlängerung ohne dogmatische Herleitung oder Angabe einer Rechtsgrundlage als "zumutbar" erachtet haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Covid-10 Corona Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop