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Duldung der Zwangsvollstreckung des teilenden Eigentümers bei Wohngeldrückständen des werdenden Eigentümers gem. §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, 16 Abs. 2 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 87/10, 28.09.2010
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Das Landgericht hatte vorliegend einen Sonderfall zu entscheiden. Im Rahmen einer werdenden Eigentümergemeinschaft (d.h. erstmals begründetes Wohneigentum des teilenden Eigentümers) haftet nicht der Grundbucheigentümer für Hausgeldschulden, sondern der mit einer Auflassungsvormerkung versehene werdende Eigentümer. Ist dieser aber noch nicht im Grundbuch eingetragen, soll nach Auffassung des LG Berlin eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Grundbucheigentümer gem. §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 3 Satz 2 ZVG ohne Zahlungstitel möglich sein, da der Duldungstitel ein Weniger zum Zahlungstitel sei.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 194/11, 14.06.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 120/10, 21.07.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 178/08, 14.05.2009
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 142/08, 07.05.2009
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Eigentumswohnung Zwangsversteigerung säumiger Eigentümer Insolventer Eigentümer Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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