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Corona: Fitnessstudiobetreiber hat Anspruch auf Mitgliedsbeiträge - kein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB / Verlängerung des Vertragsverhältnis trotz Kündigung nach Wiedereröffnung
AG Paderborn, AZ: 57a C 245/20, 09.07.2021
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Die Vorschrift des § 275 BGB findet keine Anwendung. Ein Fall der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB liegt nicht vor, sofern die Leistung noch nachgeholt werden kann.?

Durch die in der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" getroffene Reglung über die Schließung von Fitnessstudios hat sich die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages wesentlich verändert. Das Fitnessstudio konnten nicht innerhalb der angegebenen Öffnungszeiten von der Kundin für ihr Training genutzt werden. ?

Es ist davon auszugehen, dass die Parteien den streitgegenständlichen Vertrag mit anderem Inhalt geschlossen hatten, sofern die Parteien die Schließung des Fitnessstudios auf der Grundlage dieser Verordnung bei Vertragsschluss gekannt hätten.

Hat ein Mitglied zu einen Zeitpunkt der sich im Lockdown befunden hat gekündet, wird das bestehenden Vertragsverhältnis um den Zeitraum zwischen Schließung und Kündigungsdatum nach Wiedereröffnung verlängert.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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