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Corona-Pandemie: Mieter kann die Miete auf die Hälfte kürzen
LG Köln, AZ: 16 O 255/20, 06.01.2021
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Ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und wenn die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, sowie wenn einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

In der Zeit eines nicht zuvor in das Vorstellungsbild der Mietvertragsparteien aufgenommenen "Lockdowns" während einer Pandemie, während dessen der Betrieb vollständig untersagt ist (hier: Zeit vom 1. April bis 19. April 2020), besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte der Miete.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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