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Hoheitliche Schließungsanordnung stellt aufgrund fehlenden Objektbezugs keinen Mangel dar; § 536 BGB
LG Münster, AZ: 23 O 18/20, 19.02.2021
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Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts während des Lockdowns stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Es fehlt an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der staatlich verordnete Schließung und der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der konkreten Mietsache. Der Mietzins kann somit nicht ganz oder teilweise nach § 536 BGB gemindert werden.?

Die Angabe, dass die Mieträume ausschließlich für den Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts zum Vertrieb von Mode vermietet werden, reicht nicht dazu aus eine konkludente Zusicherung anzunehmen, dass die Mietsache auch im Falle einer Pandemie als Einzelhandel zum Vertrieb von Textilien nutzbar sein soll. Der Erklärungsgehalt dieser Regelung ist vielmehr, dass damit der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache auf diesen Nutzungszweck beschränkt werden soll.?

Das Nutzungsverbot und die Beschränkung der Nutzbarkeit der Mietsache für den Einzelhandel mit Textilien gemäß der Corona-Schutzverordnung stellt keinen Mangel der Mietsache dar, da öffentlich-rechtliche Gebrauchs-beschränkungen keinen Sachmangel im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften begründen, wenn sie nicht auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts beruhen. Das Verwendungsrisiko bzgl. der Mietsache trägt bei der Gewerberaummiete grundsätzlich der Mieter.?

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann die Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben.

Für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals von § 313 Abs. 1 BGB greift vorliegend die Vermutung aus Artikel 240 § 7 EGBGB. Diese Vermutung ist rückwirkend auch auf den ersten Lockdown, der hier streitgegenständlich ist, anwendbar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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