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Sportunfähigkeit nach Armbruch rechtfertigt fristlose Kündigung des Vertrages mit dem Fitness-Studio
AG Bottrop, AZ: 8 C 233/20, 29.07.2021
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Das Mitglied eines Fitness-Studios kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn er aufgrund einer Spiralfraktur im Oberarm während der Vertragslaufzeit das Fitness-Studio aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kann.

Wurden dem Fitness-Studio zur Glaubhaftmachung die ärztlichen Atteste vorgelegt, aus welchen sich die Sportunfähigkeit ergibt, ist es dem Fitness-Studio im Prozess verwehrt, diesen Vortrag mit einfachem Bestreiten zu begegnen.

Handelt es sich bei der Sportunfähigkeit um einen Dauerzustand, ist der Ausspruch der Kündigung nicht an eine Frist gebunden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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