Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mehrvertretungsgebühr bei Beschlussanfechtungsverfahren auf der Passivseite, Nr. 1008 VV RVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 39/11, 15.09.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu (so bereits inzidenter Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 11/09, NJW 2009, 3168).

2. Ob es einen oder mehrere Auftraggeber gibt, hängt nicht davon ab, wer dem Anwalt den Auftrag erteilt hat. Auch wenn eine Person für eine Personenmehrheit den Auftrag erteilt, sind die mehreren Personen Auftraggeber des Rechtsanwalts (OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2011 - 15 U 4940/10, juris Rn. 30).

3. Der Verwalter ist gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG berechtigt, in einem Anfechtungsverfahren gem. § 46 WEG einen Rechtsanwalt für die übrigen beklagten Miteigentümer zu beauftragen.
Die Entscheidung zur Mehrvertretungsgebühr ist zutreffend. Leider hat der BGH die wesentlich interessantere Frage, ob der WEG-Verwalter in einem Anfechtungsverfahren überhaupt berechtigt ist, ohne Ermächtigung einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer zu beauftragen, nicht aufgegriffen. § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG und § 27 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 6 WEG sprechen eindeutig dagegen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kostenerstattung Kostenfestsetzungsbeschluss Mehrvertretungsgebühr mehrere Auftraggeber Rechtsanwaltsgebühren Kosten Honorar Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop