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Geräusch- und Schmutzimmissionen - Keine Mietminderung wegen Baustelle
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 6 C 93/20, 25.11.2020
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Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: Errichtung einer 4-stöckigen WEG-Anlage mit Tiefgarage) herrühren, bei Fehlen anderslautender (konkludenter) Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, soweit auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.?

Das Beschreiben nur allgemeiner Baugeräusche wie Hämmern, Bohren, Sägen und lautem Zurufen genügt der Darlegungslast für eine erhebliche Beeinträchtigung durch eine unter Beachtung des Landesbaurechts betriebene Baustelle nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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