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keine Haftung des Insolvenzverwalters bei verspäteter Anzeige der Massenunzulänglichkeit gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, §§ 60 Abs. 1, 61, 208, 209 Abs. 1 InsO
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 220/09, 21.10.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Insolvenz Anzeige Masseunzulänglichkeit verspätete Schadenersatz Insolvenzverwalter Aussonderung Versteigerung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schuldner Zalungsunfähig Insolventer Eigentümer Wohngeldschulden Wohngeldrückstände Wohngeldrückstand haftung
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